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(1)
Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Auftragsabschluss, abzuwickeln.
(2)
Die in den Anzeigenpreislisten bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines
Insertionsjahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Auftraggebers gewährt.
Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
(3)
Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen
innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag
abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste von vornherein zu einem Nachlass berechtigt;
der Anspruch muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des Insertionsjahres geltend gemacht werden.
(4)
Wird der Auftrag aus Umständen nicht abgewickelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so hat er, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen
dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zurückzuerstatten.
(5)
Kosten für Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, für Lieferung bestellter Filme,
Vorlagen, Zeichnungen und für nicht verwandte Probesätze gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6)
Bei Preiserhöhungen bleibt eine Ausdehnung auf bereits laufende Aufträge vorbehalten.
(7)
Für die Unterbringung von Anzeigen in bestimmten Nummern oder an bestimmten Plätzen
einer Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass dies dem Auftraggeber
ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
(8)
Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen besteht keine Haftung für die Richtigkeit
der Wiedergabe. Im Einzelfalle bleibt die Ausführung solcher fernmündlich erteilter Bestellungen
so lange vorbehalten, bis die Auftragserteilung vom Auftraggeber schriftlich bestätigt ist.
(9)
Für rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Filme und Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Aufbewahrungspflicht endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
(10)
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt
die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber
den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgerecht zurück, kann die Genehmigung
zum Druck als erteilt angesehen werden.
(11)
Die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Anzeigen ist nur möglich, wenn einwandfreie
Druckunterlagen geliefert werden. Eine Minderung des Anzeigenpreises wegen geringfügiger
Druckfehler oder geringfügiger Mängel ist nicht statthaft. Eine etwaige Mängelbeschwerde
muss triftig begründet spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich
beim Verlag angebracht werden. Sie hat nur dann eine aufschiebende Wirkung für die
Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, wenn der Verleger die Mängelbeschwerde anerkennt.
(12)
Der Verlag achtet so weit wie möglich von sich aus darauf, dass konkurrierende Anzeigen
möglichst auf verschiedenen sich nicht gegenüberstehenden Seiten untergebracht werden.
Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Wird zwischen Auftraggeber und Verlag ein Konkurrenzausschluss vereinbart, so gilt dieser
nur für zwei gegenüberliegende Seiten und für Anzeigen, die mindestens 1/2 Seite groß sind.
Ist ein Auftrag platzgebunden, so kann der Ausschluss von Mitbewerbern nicht vereinbart werden.
(13)
Der Gisela Husemann Verlag stellt alle Ausschreibungen in Datenbanken sowie damit
verbundene Dienstleistungen (Online-Dienste) bereit. Zu den Online-Diensten gehört insbesondere die
Bereitstellung von Datenbanken, aus denen der Nutzer online über EDV-Geräte abrufbare Informationen
über Ausschreibungen abrufen kann, und eines E-Mail/Fax-Dienstes, der Ausschreibungen anhand von Kundenprofilen
per E-Mail/Fax versendet, sowie die Versendung von Vergabeunterlagen. Die Bereitstellung der
Ausschreibungen für die Datenbank ist für den Ausschreiber kostenfrei.
(14)
Die Ablehnung eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages bleibt vorbehalten,
wenn hinsichtlich seines Inhaltes, seiner Herkunft oder seiner technischen Form nach
einheitlichen Grundsätzen Bedenken bestehen. Sie wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,
werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.
(15)
Sollten im Laufe der Ausführung, eines Auftrages in den Verhältnissen des Auftraggebers
Änderungen eintreten, die eine Kreditgewährung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen,
so besteht das Recht, laufende Aufträge auf Halt zu stellen oder sie ganz oder teilweise aufzuheben,
sofern nicht Vorauszahlung geleistet wird.
(16)
Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis,
wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 % sinkt.
(17)
Falls eine Druckschrift ihr Erscheinen einstellt oder unterbricht, kann der Auftraggeber
für Aufwendungen an Text, Grafik, Herstellung von Druckunterlagen usw., die dadurch
gegenstandslos werden, keinerlei irgendwie geartete Forderungen stellen.
(18) Als tatsächliche Abdruckhöhe der Anzeigenpreisberechnung gilt der von
der Veröffentlichung beanspruchte Raum, der sich von der oberen zur unteren
Begrenzungslinie ergibt.
(19) Auf Wunsch wird dem Auftraggeber nach Erscheinen der Anzeige ein Belegexemplar kostenlos
zur Verfügung gestellt, sofern Art und Umfang des Auftrages dies rechtfertigen.
Kann ein komplettes Belegexemplar nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, so tritt
an seine Stelle ein Seitenbeleg.
(20)
Für die Berechnung der Anzeigen gelten die jeweiligen Preislisten der Druckschriften,
die bei Erscheinen der Anzeigen Gültigkeit haben. Etwaige Nachberechnungen oder
Gutschriften bleiben vorbehalten. Bruchteile von mm-Zeilen werden als volle Zeilen berechnet.
(21)
Alle Preise gelten für Inlandsaufträge zuzüglich USt. Zahlbar innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug. Im Falle eines jeden Zahlungsverzuges,
z. B. auch bei gerichtlicher Vertragshilfe, Einleitung eines Vergleichsverfahrens,
des Konkurses o. Ä., wird ein etwa eingeräumter Nachlass hinfällig und nachberechnet;
außerdem werden Verzugszinsen sowie Mahn- und Einziehungskosten berechnet.
Die Ausführung von Aufträgen kann bis zur völligen Zahlung aller Rückstände
zurückgestellt werden. Unterbrechungen in der Abwicklung laufender Verträge infolge
Zahlungsverzuges berechtigen nicht zur Verlängerung der Abnahmefrist und gewähren
dem Auftraggeber keinen Schadenersatzanspruch.
(22)
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages in Eisenach. Gerichtsstand ist,
soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages,
auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist
oder die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages in Eisenach vereinbart.
Eisenach, Januar 2008
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